Mitteln des klägerischen Eigenguts finanziert wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.6.; act. 49 und 94 f. sowie Klagebeilagen [KB] 30, 32 33). Die Beklagte anerkennt entsprechend auch, dass dem Kläger aus der Liquidation der Liegenschaft ein Anspruch in Höhe von Fr. 230'000.00 aus Eigengut zusteht (vgl. Berufung Ziff. 3.1).