3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der im Gesamteigentum der Parteien stehenden, vormals ehelichen Liegenschaft in U._____ ist erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass diese am 13. Oktober 2013 zu einem Kaufpreis von Fr. 685'000.00 erworben und im Umfang von Fr. 455'000.00 durch Aufnahme einer Hypothek sowie im Umfang von Fr. 230'000.00 aus -7-