3.2. Die Parteien unterstehen unbestritten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, d.h. jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden (Art. 205 Abs. 1 ZGB). Darüber hinaus steht beiden jeweils die Hälfte der Errungenschaft des jeweils anderen zu (Art. 215 Abs. 1 und Art. 216 Abs. 1 ZGB).