3. 3.1. In güterrechtlicher Hinsicht beanstanden die Parteien die Aufteilung des Verkaufserlöses der im Gesamteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft in U._____, diejenige der im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung in China, die vorinstanzlich erkannte Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers zulasten seines Eigenguts sowie die hälftige Aufteilung von Rechnungen betreffend die vormals eheliche Liegenschaft (vgl. Berufung Ziff. 3; Anschlussberufung Rz. 11 ff. und 42 ff.).