Bei der Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe wird mit Blick auf einen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt prinzipiell an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre (BGE 148 III 161 E. 5). Da sich dem Parteivortrag der Parteien diesbezüglich nichts entnehmen lässt, kann folglich auch kein Unterhalt zugesprochen werden.