Vielmehr konnte die Beklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit während der Ehe im Vergleich zum vorehelichen Zustand ausbauen. Dass sie heute für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen kann, ist damit nicht als Folge der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung und folglich nicht als ehebedingt anzusehen, sondern ist vielmehr auf eine freie Lebensentscheidung zurückzuführen (vgl. BGE 148 III 161 E. 4.4).