In der Gesamtbetrachtung ist zwar anzuerkennen, dass die Beklagte für die Ehe mit dem Kläger vor rund zwanzig Jahren in die Schweiz eingereist ist und seither vom Kläger grösstenteils wirtschaftlich abhängig war. Diese Umstände vermögen indessen eine Lebensprägung nicht zu begründen. Vielmehr konnte die Beklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit während der Ehe im Vergleich zum vorehelichen Zustand ausbauen.