Nichts am nicht lebensprägenden Charakter der Ehe ändert sodann, wenn die Beklagte geltend macht, sie habe aufgrund der Ehe mit dem Kläger ihren Unterhaltsbeitrag aus ihrer vorherigen Ehe sowie die Möglichkeit, nach China zurückzukehren, verloren (vgl. Berufung Ziff. 2.4). Einerseits sind beide Umstände angesichts ihres erstinstanzlichen, teilweise widersprüchlichen Parteivortrags weder ausreichend behauptet, noch belegt (vgl. act. 65, wonach sie in China sogar über eine Rente von ca. Fr. 300.00 verfügt sowie act. 114). Andererseits – selbst, wenn dem so wäre – handelt es sich dabei nicht um Umstände, welche die Beklagte während der Ehe -6-