Dass sie sich mit dieser Ausbildung während der Ehe lediglich ein untergeordnetes «Zubrot» erwirtschaften konnte, während die Parteien ihren Lebensunterhalt vom Einkommen des Klägers bestritten, vermag – entgegen den Vorbringen der Beklagten – am nicht lebensprägenden Charakter der Ehe nichts zu ändern, zumal sie ihre Erwerbstätigkeit unbestritten weder zugunsten der Betreuung gemeinsamer Kinder, noch zugunsten des ökonomischen Erfolgs ihres Ehemannes, der im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits pensioniert war, eingeschränkt hat (vgl. act. 65). Vielmehr war es der Beklagten dadurch sogar in einem bescheidenen Umfang möglich,