Im Falle der Beklagten hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diese durch die Ehe weder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt war, noch sonst ein ehebedingter Schaden ersichtlich ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4). Vielmehr ist unbestritten, dass die Beklagte durch die Unterstützung des Klägers in China eine Ausbildung als TCM Therapeutin absolvieren und in der Schweiz die Krankenkassenanerkennung erlangen konnte, während sie zuvor in China weder über eine Ausbildung verfügte noch in einem nennenswerten Arbeitspensum gearbeitet hatte (act. 65 und 112 f.).