Massgebend sind vielmehr die gesamten Lebensumstände, wobei in erster Linie eine ökonomische Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.1.3 f.). Im Falle der Beklagten hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diese durch die Ehe weder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt war, noch sonst ein ehebedingter Schaden ersichtlich ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4).