Angesichts der Dauer des Zusammenlebens handelt es sich zwar zweifellos um eine langjährige Ehe. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung begründet für sich genommen jedoch weder das mehr als zehnjährige eheliche Zusammenleben noch die Herkunft aus einem anderen Land eine lebensprägende Ehe. Massgebend sind vielmehr die gesamten Lebensumstände, wobei in erster Linie eine ökonomische Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.1.3 f.).