2.3. Mit der Vorinstanz ist die Ehe der Parteien nicht als lebensprägend anzusehen. Die Parteien haben am 10. März 2005 im Alter von 46 (Beklagte) bzw. 58 (Kläger) geheiratet. Dabei ist unbestritten, dass die aus China stammende Ehefrau dem Kläger in die Schweiz gefolgt ist, das Schweizer Bürgerrecht angenommen hat und die beiden bis zur Trennung am 1. August 2018 rund 13 Jahre zusammengelebt haben (vgl. Berufung Ziff. 2 ff.; Berufungsantwort Rz. 3 ff.). Angesichts der Dauer des Zusammenlebens handelt es sich zwar zweifellos um eine langjährige Ehe.