Die bisher für das Vorliegen von Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich eine zehnjährige Dauer der Ehe oder die «Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis» vgl. dazu die Zusammenfassung in BGE 147 III 249 E. 3.4.1 sowie z.B. das Urteil des Bundesgerichts 5A_844/2014 vom 23. April 2015 E. 4.2) sind zu relativieren und haben keine absolute Geltung. Der nacheheliche Unterhalt ist vielmehr am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.1.3 mit Hinweis auf BGE 147 III 249 E. 3.4.2). -5-