2.2. Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Wie das Bundesgericht betont, kommt dem Umstand, ob eine lebensprägende oder eine nicht lebensprägende Ehe vorliegt, nicht die Funktion eines «Kippschalters» zu. Die bisher für das Vorliegen von Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich eine zehnjährige Dauer der Ehe oder die «Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis» vgl. dazu die Zusammenfassung in BGE 147 III 249 E. 3.4.1 sowie z.B. das Urteil des Bundesgerichts 5A_844/2014 vom 23. April 2015 E. 4.2) sind zu relativieren und haben keine absolute Geltung.