2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zur Frage des nachehelichen Unterhalts zusammengefasst, dass die rund 13-jährige sowie kinderlos gebliebene Ehe der Parteien nicht lebensprägend gewesen sei. Weder habe die Beklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Ehe aufgegeben, noch habe sie sonst einen Schaden aufgrund der Ehe davongetragen. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte für die Ehe mit dem Kläger ihr Heimatland China verlassen habe, seit nunmehr 20 Jahren in der Schweiz lebe und das Schweizer Bürgerrecht erworben habe, sei nicht auf eine Lebensprägung zu schliessen, weshalb kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4).