1.2. Für den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten sowie für Ansprüche aus dem Güterrecht gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Damit wird den Parteien übertragen, dem Gericht den massgeblichen Sachverhalt darzulegen und die zum Beweis erforderlichen Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.3.2). Ferner gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). -4-