3.4. Mit Anschlussberufungsantwort vom 12. Dezember 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Anschlussberufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend den nachehelichen Unterhalt sowie das Güterrecht, während sich die Anschlussberufung des Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend Kläger) einzig gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend das Güterrecht richtet. Im Scheidungspunkt sowie hinsichtlich der übrigen Scheidungsfolgen ist das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).