3.3. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 7. November 2024 beantragte der Kläger, die Berufung sei abzuweisen. Sodann seien Dispositiv-Ziffer 3.1.2. und 3.2. des vorinstanzlichen Entscheids insofern abzuändern, als dass ein allfälliger Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in U._____ dem Kläger ungeteilt, eventualiter – nach Abzug der Hypothek sowie der mit dem Verkauf verbundenen Kosten – im Umfang von Fr. 284'277.00 dem Kläger sowie der Überrest im Verhältnis 92,7 % (Kläger) zu 7,3 % (Beklagte) aufzuteilen sei. Dispositiv-Ziffer 3.2. sei dahingehend abzuändern, als dass die Beklagte dem Kläger Fr. 80'257.70 aus Güterrecht zu bezahlen habe.