Schliesslich sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 44'741.55 aus Güterrecht zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte, der Kläger sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 5'000.00 zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. -3- 3.2. Mit Verfügung vom 19. September 2024 trat das Obergericht auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht ein und wies jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.