Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.51 (OF.2020.72) Urteil vom 19. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, geboren am tt.mm.1946, von Zurzach, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser, […] Beklagte C._____, geboren am tt.mm.1958, von Zurzach, […] vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien haben am tt.mm.2005 vor dem Zivilstandsamt in Basel-Stadt geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. 2. Am 21. August 2020 reichte der Kläger dem Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden eine unbegründete Scheidungsklage ein. Da weder anlässlich der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung noch während der darauf- folgenden Sistierung des Verfahrens eine Einigung erzielt werden konnte, reichte er am 7. März 2022 die begründete Klage ein. Nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels fand am 26. Januar 2024 die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt. Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. April 2024 wurde die Ehe der Parteien geschieden sowie festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Es wurde der Verkauf der im Gesamteigentum beider Parteien stehenden Liegenschaft in U._____ angeordnet und der Verkaufserlös – nach Abzug der Hypothek und der mit dem Verkauf verbundenen Kosten – im Umfang von Fr. 284'277.00 dem Kläger sowie im Überrest den Parteien je zur Hälfe zugewiesen. Sodann wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger aus Güterrecht Fr. 58'583.70 zu bezahlen. Die Prozesskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil der Beklagten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen wurde. Es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen [recte: Die Parteikosten wurden wettgeschlagen]. 3. 3.1. Mit Berufung vom 13. September 2024 beantragte die Beklagte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Kläger zu verpflichten, ihr einen unbefristeten nachehelichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Ausserdem sei der Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in U._____ nach Abzug der Hypothek und der mit dem Verkauf verbundenen Kosten in Umfang von Fr. 230'000.00 dem Kläger und im Überrest den Parteien je zur Hälfte zuzuweisen. Schliesslich sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 44'741.55 aus Güterrecht zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte, der Kläger sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 5'000.00 zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. -3- 3.2. Mit Verfügung vom 19. September 2024 trat das Obergericht auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht ein und wies jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.3. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 7. November 2024 beantragte der Kläger, die Berufung sei abzuweisen. Sodann seien Dispositiv-Ziffer 3.1.2. und 3.2. des vorinstanzlichen Entscheids insofern abzuändern, als dass ein allfälliger Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in U._____ dem Kläger ungeteilt, eventualiter – nach Abzug der Hypothek sowie der mit dem Verkauf verbundenen Kosten – im Umfang von Fr. 284'277.00 dem Kläger sowie der Überrest im Verhältnis 92,7 % (Kläger) zu 7,3 % (Beklagte) aufzuteilen sei. Dispositiv-Ziffer 3.2. sei dahingehend abzuändern, als dass die Beklagte dem Kläger Fr. 80'257.70 aus Güterrecht zu bezahlen habe. 3.4. Mit Anschlussberufungsantwort vom 12. Dezember 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Anschlussberufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend den nachehelichen Unterhalt sowie das Güterrecht, während sich die Anschlussberufung des Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend Kläger) einzig gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend das Güterrecht richtet. Im Scheidungspunkt sowie hinsichtlich der übrigen Scheidungsfolgen ist das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 1.2. Für den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten sowie für Ansprüche aus dem Güterrecht gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Damit wird den Parteien übertragen, dem Gericht den massgeblichen Sachverhalt darzulegen und die zum Beweis erforderlichen Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.3.2). Ferner gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). -4- Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substanzierungs- und Beweislast trifft (Urteil des Bundes- gerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zur Frage des nachehelichen Unterhalts zusammen- gefasst, dass die rund 13-jährige sowie kinderlos gebliebene Ehe der Parteien nicht lebensprägend gewesen sei. Weder habe die Beklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Ehe aufgegeben, noch habe sie sonst einen Schaden aufgrund der Ehe davongetragen. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte für die Ehe mit dem Kläger ihr Heimatland China verlassen habe, seit nunmehr 20 Jahren in der Schweiz lebe und das Schweizer Bürgerrecht erworben habe, sei nicht auf eine Lebensprägung zu schliessen, weshalb kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4). Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, der Kläger sei unbefristet zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 3'000.00 zu verpflich- ten mit der Begründung, die Vorinstanz habe die Lebensprägung der Ehe zu Unrecht verneint (vgl. Berufung Ziff. 2). 2.2. Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Wie das Bundesgericht betont, kommt dem Umstand, ob eine lebensprägende oder eine nicht lebensprägende Ehe vorliegt, nicht die Funktion eines «Kippschalters» zu. Die bisher für das Vorliegen von Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich eine zehnjährige Dauer der Ehe oder die «Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis» vgl. dazu die Zu- sammenfassung in BGE 147 III 249 E. 3.4.1 sowie z.B. das Urteil des Bundesgerichts 5A_844/2014 vom 23. April 2015 E. 4.2) sind zu relati- vieren und haben keine absolute Geltung. Der nacheheliche Unterhalt ist vielmehr am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_604/2024 vom 31. De- zember 2024 E. 5.1.3 mit Hinweis auf BGE 147 III 249 E. 3.4.2). -5- 2.3. Mit der Vorinstanz ist die Ehe der Parteien nicht als lebensprägend anzu- sehen. Die Parteien haben am 10. März 2005 im Alter von 46 (Beklagte) bzw. 58 (Kläger) geheiratet. Dabei ist unbestritten, dass die aus China stammende Ehefrau dem Kläger in die Schweiz gefolgt ist, das Schweizer Bürgerrecht angenommen hat und die beiden bis zur Trennung am 1. August 2018 rund 13 Jahre zusammengelebt haben (vgl. Berufung Ziff. 2 ff.; Berufungs- antwort Rz. 3 ff.). Angesichts der Dauer des Zusammenlebens handelt es sich zwar zweifellos um eine langjährige Ehe. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung begründet für sich genommen jedoch weder das mehr als zehnjährige eheliche Zusammenleben noch die Herkunft aus einem anderen Land eine lebensprägende Ehe. Massgebend sind vielmehr die gesamten Lebensumstände, wobei in erster Linie eine ökonomische Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.1.3 f.). Im Falle der Beklagten hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diese durch die Ehe weder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt war, noch sonst ein ehebedingter Schaden ersichtlich ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4). Vielmehr ist unbestritten, dass die Beklagte durch die Unterstützung des Klägers in China eine Ausbildung als TCM Therapeutin absolvieren und in der Schweiz die Krankenkassenanerkennung erlangen konnte, während sie zuvor in China weder über eine Ausbildung verfügte noch in einem nennenswerten Arbeitspensum gearbeitet hatte (act. 65 und 112 f.). Dass sie sich mit dieser Ausbildung während der Ehe lediglich ein unter- geordnetes «Zubrot» erwirtschaften konnte, während die Parteien ihren Lebensunterhalt vom Einkommen des Klägers bestritten, vermag – entge- gen den Vorbringen der Beklagten – am nicht lebensprägenden Charakter der Ehe nichts zu ändern, zumal sie ihre Erwerbstätigkeit unbestritten weder zugunsten der Betreuung gemeinsamer Kinder, noch zugunsten des ökonomischen Erfolgs ihres Ehemannes, der im Zeitpunkt der Eheschlies- sung bereits pensioniert war, eingeschränkt hat (vgl. act. 65). Vielmehr war es der Beklagten dadurch sogar in einem bescheidenen Umfang möglich, ein eigenes Vermögen aufzubauen, zumal sie ihr Erwerbseinkommen unter anderem in Aktien investiert hat (act. 167 und 187). Nichts am nicht lebensprägenden Charakter der Ehe ändert sodann, wenn die Beklagte geltend macht, sie habe aufgrund der Ehe mit dem Kläger ihren Unterhaltsbeitrag aus ihrer vorherigen Ehe sowie die Möglichkeit, nach China zurückzukehren, verloren (vgl. Berufung Ziff. 2.4). Einerseits sind beide Umstände angesichts ihres erstinstanzlichen, teilweise wider- sprüchlichen Parteivortrags weder ausreichend behauptet, noch belegt (vgl. act. 65, wonach sie in China sogar über eine Rente von ca. Fr. 300.00 verfügt sowie act. 114). Andererseits – selbst, wenn dem so wäre – handelt es sich dabei nicht um Umstände, welche die Beklagte während der Ehe -6- mit dem Kläger in ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit eingeschränkt hätten und welche deshalb für die hier interessierende Frage der Lebens- prägung der Ehe ausser Betracht fallen (vgl. BGE 148 III 161 E. 4.3.3). In der Gesamtbetrachtung ist zwar anzuerkennen, dass die Beklagte für die Ehe mit dem Kläger vor rund zwanzig Jahren in die Schweiz eingereist ist und seither vom Kläger grösstenteils wirtschaftlich abhängig war. Diese Umstände vermögen indessen eine Lebensprägung nicht zu begründen. Vielmehr konnte die Beklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit während der Ehe im Vergleich zum vorehelichen Zustand ausbauen. Dass sie heute für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen kann, ist damit nicht als Folge der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung und folglich nicht als ehebedingt anzusehen, sondern ist vielmehr auf eine freie Lebensentschei- dung zurückzuführen (vgl. BGE 148 III 161 E. 4.4). Bei der Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe wird mit Blick auf einen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt prinzipiell an den vorehe- lichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre (BGE 148 III 161 E. 5). Da sich dem Parteivortrag der Parteien diesbezüglich nichts entneh- men lässt, kann folglich auch kein Unterhalt zugesprochen werden. 3. 3.1. In güterrechtlicher Hinsicht beanstanden die Parteien die Aufteilung des Verkaufserlöses der im Gesamteigentum der Parteien stehenden Liegen- schaft in U._____, diejenige der im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung in China, die vorinstanzlich erkannte Ersatzforderung der Errun- genschaft des Klägers zulasten seines Eigenguts sowie die hälftige Aufteilung von Rechnungen betreffend die vormals eheliche Liegenschaft (vgl. Berufung Ziff. 3; Anschlussberufung Rz. 11 ff. und 42 ff.). 3.2. Die Parteien unterstehen unbestritten dem ordentlichen Güterstand der Er- rungenschaftsbeteiligung, d.h. jeder Ehegatte nimmt seine Vermögens- werte zurück, die sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden (Art. 205 Abs. 1 ZGB). Darüber hinaus steht beiden jeweils die Hälfte der Errungen- schaft des jeweils anderen zu (Art. 215 Abs. 1 und Art. 216 Abs. 1 ZGB). 3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der im Gesamteigentum der Parteien stehenden, vormals ehe- lichen Liegenschaft in U._____ ist erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass diese am 13. Oktober 2013 zu einem Kauf- preis von Fr. 685'000.00 erworben und im Umfang von Fr. 455'000.00 durch Aufnahme einer Hypothek sowie im Umfang von Fr. 230'000.00 aus -7- Mitteln des klägerischen Eigenguts finanziert wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.6.; act. 49 und 94 f. sowie Klagebeilagen [KB] 30, 32 33). Die Beklagte anerkennt entsprechend auch, dass dem Kläger aus der Liquida- tion der Liegenschaft ein Anspruch in Höhe von Fr. 230'000.00 aus Eigen- gut zusteht (vgl. Berufung Ziff. 3.1). Entgegen der Vorinstanz ist für das Obergericht mit der Beklagten jedoch nicht erstellt, dass der Kläger weitere Fr. 54'277.00 aus Eigengut für Reno- vationsarbeiten in die Liegenschaft investiert hat (vgl. Berufung Ziff. 3.1; vorinstanzliches Urteil E. 6.6). Während zwischen den Parteien zwar grundsätzlich unbestritten ist, dass im Zusammenhang mit der Renovation der Liegenschaft Rechnungen in Höhe von gesamthaft Fr. 54'277.00 bezahlt worden sind, ist umstritten, welche Gütermasse des Klägers diesen Betrag finanziert hat (vgl. act. 50 und 69). Der Kläger behauptet dazu im Einzelnen, die Renovationskosten aus dem Erlös der Veräusserung eines vorehelichen Aktiendepots finanziert zu haben (UA act. 49 und 93). Als Beweis dafür reicht er einen Kontoauszug der E._____ per 28. Februar 2005 ein, aus welchem hervorgeht, dass er über Kontoguthaben von Fr. 80'617.00 sowie Vermögenswerte in Form von Aktien und Anlagefonds in Höhe von Fr. 120'439.00 verfügt hat (KB 24), sowie einen weiteren Kontoauszug der E._____ vom 3. August 2013, der belegt, dass im Zeitraum zwischen dem 12. Juli 2013 und dem 5. Februar 2014 Gutschriften aus Aktienverkäufen in Höhe von Fr. 238'282.30 erfolgt sind (KB 30). Gestützt darauf ist zwar erstellt, dass der Kläger im Zeitraum um den Hauskauf herum voreheliche Vermögenswerte in erheblichem Umfang liquidiert hat. Da der Kläger jedoch weder Rechnungen noch Zahlungsbelege eingereicht hat, welche die Zahlung der Renovationsarbeiten belegen würden, ist dadurch nicht zweifelsfrei erstellt, wofür dieses Geld tatsächlich verwendet worden ist. Angesichts der Tatsache, dass die Parteien auch in den Ehejahren vor dem Hauskauf über ein steuerbares Einkommen um die Fr. 65'000.00 verfügt haben (vgl. Klageantwortbeilage 1), erscheint zumindest ebenso wahrscheinlich, dass die Renovationsarbeiten oder zumindest Teile davon aus Errungenschaft finanziert worden sind. Ausgehend von dieser Beweislage sowie vor dem Hintergrund, dass auch im Güterrecht das Regelbeweismass des strengen Beweises gilt (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1), erachtet das Obergericht den Beweis der Mittelherkunft aus dem Eigengut des Klägers als nicht erbracht. Gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB ist deshalb anzunehmen, dass die Reno- vationsarbeiten aus der Errungenschaft des Klägers finanziert worden sind. 3.3.2. Somit ist erstellt, dass die Liegenschaft in U._____ zu Fr. 455'000.00 mittels Hypothek, im Umfang von Fr. 230'000.00 aus dem Eigengut des Klägers sowie in Höhe von Fr. 54'277.00 aus Mitteln der Errungenschaft des Klägers finanziert worden ist. Da eine Übernahme der Liegenschaft durch einen Ehegatten unbestritten nicht zur Diskussion steht (act. 50, 119 -8- und 178), ist diese zu verkaufen. Die Vorinstanz hat dabei den Verkaufserlös – abzüglich der Hypothek sowie der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten – im Umfang von Fr. 284'277.00 dem Kläger und einen darüber hinausgehenden Mehrerlös den Parteien je zur Hälfte zugewiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.6.). Der Kläger wendet dagegen im Berufungsverfahren ein, ein allfälliger Mehrerlös sei zwischen den Parteien nicht hälftig zu teilen, sondern ihm vollumfänglich zuzuweisen, da seinem Eigengut gegenüber der Errungenschaft der Beklagten eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 206 ZGB in der Höhe des darauf entfallenden Gewinnanteils zustehe. 3.3.2.1. Die Liegenschaft in U._____ steht zufolge einfacher Gesellschaft im Gesamteigentum der Ehegatten (vgl. Klagebeilage 4; sogenannte Ehegattengesellschaft). In einem ersten Schritt ist daher die einfache Gesellschaft äusserlich zu liquidieren. Die äussere Liquidation umfasst die Bereinigung der Hypothekarschulden sowie möglicherweise den Verkauf der Liegenschaft. In einem zweiten Schritt ist die innere Liquidation der Ehegattengesellschaft vorzunehmen, d.h. es sind die ursprünglichen sowie nachträglichen Einlagen und Auslagen sowie Aufwendungen zum Nennwert zurückzuerstatten und ein allfälliger Gewinn oder Verlust mangels anderweitiger Abrede nach dem dispositiven Gesetzesrecht hälftig aufzuteilen (vgl. Art. 548 f. OR; Art. 533 Abs. 1 OR). In einem dritten Schritt ist der Liquidationsanteil eines jeden Ehegatten nach den güterrechtlichen Vorschriften ins Güterrecht zu überführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). 3.3.2.2. Die Liegenschaft wurde im Umfang von Fr. 455'000.00 durch Aufnahme einer Hypothek finanziert. Dieser Betrag sowie die mit der Veräusserung zusammenhängenden Kosten sind vom allfälligen Verkaufserlös vorab in Abzug zu bringen (vgl. Art. 549 OR). Hernach stehen dem Kläger Fr. 284'277.00 aus Einlagenrückgewähr zu (Art. 548 Abs. 2 OR). Mangels anderweitiger Abrede – der Kläger selbst geht von einer hälftigen Gewinn- aufteilung aus (vgl. Anschlussberufung Rz. 15) – ist ein darüber hinausge- hender Mehrerlös oder ein Verlust gestützt auf Art. 533 Abs. 1 OR unter den Parteien hälftig aufzuteilen (vgl. vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Ergibt sich indessen ein Verlust, so ist auch dieser hälftig aufzuteilen. Dies gilt unabhängig von der Art und Höhe der geleisteten Einlagen (vgl. HAUSHEER/AEBI- MÜLLER/GEISER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetz- buches, 7. Aufl., 2022, N. 1119). Die daraus resultierenden Liquidationsanteile sind sodann den Güter- massen der Ehegatten zuzuordnen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER/GEISER, a.a.O., N. 1123 ff.). Die güterrechtliche Zuordnung erfolgt für den gesamten -9- Liquidationsanteil (d.h. sowohl der Einlage als auch dem Gewinn- bzw. Verlustanteil) einheitlich (vgl. WIETLISBACH, Allein-, Mit- oder Gesamt- eigentum? Die Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Scheidung, 2020, N. 214). Dabei gelten die allgemeinen Regeln gemäss Art. 196 ff. ZGB. Da der Kläger seinen Liquidationsanteil überwiegend aus Mitteln des Eigenguts finanziert hat (vgl. oben), ist sein Anteil dem Eigengut zuzuweisen, wobei seiner Errungenschaft im Umfang der finanzierten Renovationsarbeiten in Höhe von Fr. 54'277.00 ein Ersatzanspruch gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB zusteht (vgl. BGE 141 III 145 E. 4.1, wonach für die Zuweisung zwischen den Gütermassen das quantitative Übergewicht massgeblich ist). Ein allfälliger Gewinn bzw. Verlust ist ausserdem proportional zwischen diesen Gütermassen aufzuteilen (d.h. im Falle des Klägers ist ein Gewinn- bzw. Verlustanteil zu 80.91 % dem Eigengut, zu 19.09 % der Errungenschaft zuzuweisen, vgl. MAIER, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Auflösung des ordentlichen Güterstands bei Scheidung – mit Fallbeispielen, 2024, N. 1018; WIETLISBACH, a.a.O., N. 215). Da seitens der Beklagten keine Eigenmittel beteiligt waren und eine Schenkung nicht behauptet und zwischen Ehegatten auch nicht vermutet wird (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 4.2; BGE 85 II 70; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER/GEISER, a.a.O., N. 1057 und 1124), ist der Liquidationsanteil der Beklagten ihrer Errungenschaft zuzuweisen (vgl. WIETLISBACH, a.a.O., N. 476; MAIER, a.a.O., 2024, N. 1019). Ob dem Kläger daran ein Ersatzanspruch im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZGB zukommt, ist umstritten (vgl. dazu WIETLISBACH, a.a.O., N. 477). Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2018 vom 19. Juni 2019 E. 5.3.5; 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Wie bereits dargelegt, ist in der vorliegenden Konstellation weder von einer Schenkung auszugehen noch haben die Parteien eine anderweitige Vereinbarung hinsichtlich des vom Kläger finanzierten Gesellschaftsanteils der Beklagten behauptet. Unter diesen Umständen ist für das Obergericht nicht von einer Investition in den Gesellschaftsanteil des anderen Ehegatten auszugehen, weshalb sich auch eine Rückforderung in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZGB nicht rechtfertigt (so auch WIETLISBACH, a.a.O., N. 477; MAYER, a.a.O., N. 1020; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER/GEISER, a.a.O, Anhang VII). Der Kläger ist am Liquidationsanteil der Beklagten jedoch im Rahmen von Art. 215 Abs. 1 ZGB zu beteiligten. 3.4. Hinsichtlich der im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung in China ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass Gelder in Höhe von Fr. 131'000.00 dafür aufgewendet worden sind (vgl. act. 166; vorinstanz- liches Urteil E. 6.7.). Die Beklagte bringt diesbezüglich im Berufungs- verfahren jedoch vor, die Wohnung sei entgegen der Vorinstanz nicht lediglich aus Mitteln der Errungenschaft des Klägers, sondern im Umfang - 10 - von Fr. 24'563.00 aus Mitteln ihres Eigenguts erworben worden (vgl. Berufung Ziff. 3.2). Die Beklagte hat den von ihr als Eigengut beigesteuerten Betrag jedoch während des Rechtsschriftenwechsels zu keiner Zeit behauptet, geschweige denn belegt. Sie behauptete erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Fr. 24'563.00 aus Aktien in den Erwerb der Wohnung investiert zu haben, führt dazu jedoch gleichzeitig aus, die Aktien aus ihrem Arbeitserwerb in der Schweiz finanziert zu haben (vgl. act. 166 und 167). Selbst wenn also die Beklagte einen entsprechenden Betrag in die Wohnung eingebracht hätte, wäre er als Errungenschaft zu qualifizieren, woran der Kläger wiederum zur Hälfte zu beteiligen wäre und wodurch sich an der güterrechtlichen Aufteilung dieses Vermögenswerts letztlich nichts ändern würde. Im Ergebnis bleibt es deshalb dabei, dass der Errungenschaft des Klägers unter diesem Titel ein Anspruch von Fr. 65'500.00 zusteht (Art. 215 Abs. 1 ZGB). 3.5. Der Kläger beanstandet im Berufungsverfahren sodann, dass die Vorinstanz zulasten des Eigenguts des Klägers auf eine Ersatzforderung zugunsten seiner Errungenschaft in Höhe von Fr. 41'623.10 erkannt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.5). Die umstrittene Ersatzforderung steht im Zusammenhang mit der Amorti- sation der Hypothek, die auf der dem Eigengut des Klägers zuzuordnenden Stockwerkeigentumseinheit in Frick lastet. Der Kläger hat dazu im vorin- stanzlichen Verfahren selbst ausgeführt, dass er die Hypothek seiner vormaligen Stockwerkeigentumseinheit in W._____, die er zwischenzeitlich verkauft hat, im Umfang von Fr. 40'943.00 aus Mitteln der Errungenschaft amortisiert hat (act. 95). Es handelt sich dabei um ein während der Ehe geäufnetes Freizügigkeitsguthaben aus der Arbeitstätigkeit des Klägers bei der B._____. Die Vorinstanz hat aufgrund der als Beweis eingereichten Replikbeilagen 1 und 2 zu Recht darauf geschlossen, dass der während der Ehe erwirtschaftete Betrag Fr. 41'623.10 betragen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.5). Amortisationen sind ratenweise Abzahlungen von Schuldverpflichtungen (BGE 132 III 145 E. 2.3.3 = Pra 95 Nr. 142). Mit einer Amortisation wird nachträglich ein Teil des Erwerbspreises übernommen (vgl. WIETLISBACH, a.a.O., N. 48). Dadurch vermindert sich die Schuld gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB, welche die entsprechende Gütermasse belastet. Stammen – wie vor- liegend – die Mittel für die Amortisation nicht aus der Gütermasse, zu welcher auch die Liegenschaft gehört, liegt ein Beitrag im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB vor. Da der Kläger unbestritten mit Mitteln der Errun- genschaft eine auf dem Eigengut lastende Schuld verringert hat, steht seiner Errungenschaft im entsprechenden Umfang eine variable Ersatzfor- derung im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB zu. Daran vermag entgegen seinen Vorbringen im Berufungsverfahren nichts zu ändern, dass die frag- - 11 - liche Hypothek für den Erwerb der Liegenschaft in U._____ erhöht worden ist. Einzige Konsequenz daraus ist, dass die dafür erhaltenen Darlehens- mittel – als Ersatzanschaffung im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB – der Zuordnung der belasteten Liegenschaft folgend dem Eigengut des Klägers zuzuordnen sind (vgl. WIETLISBACH, a.a.O., N. 47). Daraus sowie aus dem Umstand, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Liegenschaft in U._____ die Mittelherkunft aus dem Eigengut des Klägers anerkannt hat, folgt indessen nicht, dass auf eine Ersatzforderung im Zusammenhang mit der Liegenschaft in W._____ nachträglich verzichtet worden wäre, was im Falle von Ersatzforderungen gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ohnehin nicht möglich ist (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 209 ZGB). 3.6. Schliesslich beanstandet der Kläger, dass die Vorinstanz im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzungen dem Kläger den Betrag von Fr. 863.30 aus von der Beklagten bezahlten Rechnungen betreffend die vormals eheliche Liegenschaft in U._____ auferlegt hat. Die ent- sprechenden, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einge- reichten Rechnungen seien als verspätet aus dem Recht zu weisen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.8.3; Berufungsantwort Rz. 28). Die Beklagte hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2024 fünf Rechnungen eingereicht. Drei davon datieren von einem Zeitpunkt erst nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels (Rechnungen der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 27. November 2023 sowie die Rechnung der F._____ AG vom 4. März 2023), weshalb deren Einreichung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 229 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Beanstandung des Klägers ist jedoch insofern gerechtfertigt, als dass die Beklagte von den übrigen zwei Rechnungen einzig den Betrag von Fr. 827.15 behauptet sowie durch die Rechnung der F._____ AG belegt hat (vgl. act. 69 und 119; Klageantwortbeilage 2). Der mit Rechnung der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 14. November 2022 in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 359.75 wurde unter diesem Gesichtspunkt zu spät in den Prozess eingeführt und ist deshalb im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigten. Was die Rechnung in der Klageantwortbeilage 2 sowie diejenige der F._____ AG vom 4. März 2023 betrifft, erfordern Entscheidungen über die Nutzung, Verwaltung und Vertretung eines im Gesamteigentum stehenden Objekts grundsätzlich Einstimmigkeit (vgl. Art. 653 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_137.2010 vom 21. Mai 2010 E. 5.3). Das Einstimmigkeitserfordernis umfasst dabei jede Eigentumsausübung, d.h. Nutzungs-, Verwaltungs- und Verfügungshandlungen jeder Art. Der Kläger hat bestritten, für die in Frage stehenden Instandhaltungsarbeiten an der - 12 - Heizung seine Zustimmung erteilt zu haben. Vielmehr hat er mit Replikbeilage 26 belegt, dass er die Beklagte bereits mit Schreiben vom 21. April 2020 darauf hingewiesen hat, dass er sich ohne schriftliche Zustimmung nicht an Kosten betreffend die gemeinschaftliche Liegenschaft beteiligen werde (act. 119). Da die Beklagte hinsichtlich des Zustimmungs- erfordernisses behauptungs- sowie beweisbelastet ist (vgl. Art. 8 ZGB), diese Zustimmung jedoch weder behauptet, noch belegt hat, kann sie folglich für die fraglichen Kosten auch keinen Ersatz verlangen. Gestützt darauf ist daher das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinander- setzung insoweit zu korrigieren, als dass eine Beteiligung des Klägers bei den fraglichen Rechnungen nur für die Rechnungen der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 27. November 2023 in Höhe von gesamthaft Fr. 349.60 berechtigt ist, weshalb der daraus resultierende Betrag zugunsten der Beklagten auf Fr. 174.80 zu reduzieren ist. 3.7. Nachdem die übrigen Punkte der vorinstanzlich vorgenommenen güter- rechtlichen Auseinandersetzung im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben sind, ist diese einerseits in Bezug auf das Beteiligungsverhältnis an einem allfälligen Gewinn resp. Verlust an der Liegenschaft in U._____ abzuändern. Andererseits ist festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger den Betrag von Fr. 59'271.90 (Fr. 58'583.70 + Fr. 688.20) schuldet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.9. sowie die darin festgesetzten Positionen). 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach dem Unterliegensprinzip zu verlegen (Art. 106 ZPO). Welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelan- träge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Der Grundansatz für die obergerichtlichen Gerichtskosten ist auf Fr. 5'540.00 festzusetzen (vgl. § 7 Abs. 1, 2, 3 und 4 GebührD). Da die Beklagte bezüglich ihres Antrags auf Zusprechung von Unterhalt sowie hin- sichtlich ihrer das Güterrecht betreffenden Anträge grösstenteils unterliegt, während der Kläger mit seiner das Güterrecht betreffenden Anschlussbe- rufung ebenfalls nur teilweise durchdringt, rechtfertigt es sich, der Beklag- ten die obergerichtlichen Kosten zu 75 %, d.h. Fr. 4'155.00, und dem Kläger zu 25 %, d.h. Fr. 1'385.00, aufzuerlegen. Die Gerichtskosten von 5'540.00 sind mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen, so dass der Kläger der Beklagten Fr. 1'385.00 zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO [in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden, vorliegend aber noch anwendbaren - 13 - Fassung, da die Berufung noch im 2024 hängig wurde; Art. 407f ZPO e contrario]). 4.2. Die Beklagte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren 50 % der richterlich auf gerundet Fr. 6'700.00 (Grundentschädigung Fr. 10'010.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b, c und d AnwT], Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT] und Auslagenpauschale von 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT]) festgesetzten Parteientschädigung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, d.h. insgesamt Fr. 3'350.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO). Davon kann allerdings in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach stetiger Praxis (vgl. statt vieler: Urteil des Obergerichts ZOR.2021.52 vom 15. Februar 2022 E. 13) werden bei einem erstinstanz- lichen familienrechtlichen Verfahren die Gerichtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen, wie es die Vorinstanz im vorliegenden Fall angeordnet hat. Diese Kostenverlegung ist auch nach Ausgang des Berufungsverfahrens nicht zu beanstanden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 5.2. Die Vorinstanz hat der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und den auf die Beklagte entfallenden Anteil der Gerichtskosten sowie die Entschädigung ihrer Rechtsvertreterin auf die Staatskasse genommen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.2). Ausgangsgemäss ist die ihrer Rechtsvertreterin zugesprochene Entschädi- gung von der Beklagten zurückzufordern, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten sowie der Anschluss- berufung des Klägers werden die Dispositiv-Ziffer 3.1.2. und 3.2. des vorinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefasst: 3.1.2. - 14 - Nach Rückzahlung der Hypothek und der Zahlung der mit dem Verkauf der Liegenschaft LIG U._____ verbundenen Kosten werden dem Kläger aus dem Nettoverkaufserlös vorab Fr. 230'000.00 aus Eigengut und Fr. 54'277.00 aus Errungenschaft zugewiesen. Ein allfälliger Mehr- bzw. Mindererlös ist seitens der Beklagten zu 100 % der Errungenschaft, seitens des Klägers zu 80.91 % dem Eigengut, zu 19.09 % der Errungenschaft zuzurechnen. Vom auf die Errungenschaften entfallenden Gewinnanteil steht den Parteien gegenseitig je die Hälfte zu. 3.2. Die Beklagte hat dem Kläger aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung Fr. 59'271.90 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu bezahlen. 2. Im Übrigen werden die Berufung sowie die Anschlussberufung abge- wiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Gerichtskosten in Höhe von gesamthaft Fr. 5'540.00 werden der Beklagten zu 75 % mit Fr. 4'155.00 und dem Kläger zu 25 % mit Fr. 1'385.00 auferlegt. Sie werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Kläger der Beklagten Fr. 1'385.00 zu bezahlen hat. 3.2. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'350.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 15 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt > Fr. 30'000.00. Aarau, 19. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert