3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO wenn nicht gar trölerisch. Das sinngemässe Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen. - 10 - 4. Der Beklagte beantragte, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.