2.4. Zusammenfassend wäre, würde auf die Beschwerde eingetreten, weder zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Beurteilung der neuerlichen Gesuche des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1. und 22. Oktober 2023 verzichtete, noch dass sie dem Beklagten für die Einreichung der Duplik keine über den 23. Oktober 2023 hinausgehende Fristerstreckung bewilligte.