Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem Beklagten bis zum 23. Oktober 2023 nicht hätte möglich sein sollen, eine Duplik einzureichen. Schwerwiegende Gründe, veränderte Verhältnisse oder Wiederherstellungsgründe i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO, die trotz der letztmalig bis am 23. Oktober 2023 gewährten Fristerstreckung ausnahmsweise eine weitere Erstreckung hätten rechtfertigen können, machte der Beklagte nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr erweisen sich die beiden vom Beklagten am 1. und 22. Oktober 2023 eingereichten Fristerstreckungsgesuche mangels veränderter Verhältnisse als trölerisch, weshalb die Vorinstanz zu deren Behandlung gestützt auf Art.