167) wurden die Gesuche des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bekanntermassen abgewiesen. Bereits vor erster (Wieder-)Ansetzung der Frist zur Einreichung der Duplik mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (act. 175) musste dem Beklagten daher bewusst gewesen sein, dass er die Kosten seiner (damaligen) Rechtsvertreterin für die Ausfertigung der Duplik selbst zu bezahlen oder die Duplik ohne Rechtsbeistand selbständig zu verfassen hat. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem Beklagten bis zum 23. Oktober 2023 nicht hätte möglich sein sollen, eine Duplik einzureichen.