seine dennoch gestellten weiteren Fristerstreckungsgesuche vom 1. und 22. Oktober 2023 – soweit überhaupt nachvollziehbar – sinngemäss damit, dass er seine (damalige) Rechtsvertreterin nicht habe bezahlen können und diese mangels Bezahlung nicht bereit gewesen sei, mit der Ausfertigung der Duplik zu beginnen (act. 181 ff. und 190 ff.). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Juni 2023 (act. 167) wurden die Gesuche des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bekanntermassen abgewiesen.