2.3.3. Dem Beklagten wurde die Frist zur Einreichung der Duplik auf dessen Gesuch hin mit Verfügung vom 28. September 2023 letztmalig bis zum 23. Oktober 2023 erstreckt (act. 180), wobei ihm die erstmals mit Verfügung vom 2. März 2023 angesetzte Frist bereits abgenommen und nach Wiederansetzung auch einmal erstreckt worden ist (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Aufgrund des Hinweises in der Verfügung vom 28. September 2023, dass es sich um eine letztmalige Fristerstreckung handle, musste der dazumal anwaltlich vertretene Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihm keine weitere Erstreckung gewährt werden würde. Der Beklagte begründet -9-