Solange eine Frist nicht als unerstreckbar bezeichnet wird, ergibt sich aus der Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich ein Anspruch auf eine kurze Nachfrist (Notfrist), auch wenn dies von der ZPO nicht explizit garantiert wird (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art.