Entsprechend war die Vorinstanz nicht verpflichtet, auf diese neuen Gesuche einzugehen. Die Unterlassung stellt somit weder eine Gehörsverletzung noch eine Rechtsverweigerung dar. Damit ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 das Verfahren fortgesetzt hat, obwohl der Beschwerdeführer keine Duplik einreichte. 2.3. 2.3.1. Soweit der Beklagte die Verfügung vom 12. Dezember 2023 (auch) deshalb anficht, weil er der Ansicht ist, dass ihm die Frist zur Erstattung der Duplik unabhängig von der Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung - so oder anders - erneut hätte erstreckt werden müssen, gilt Folgendes: