2.2.2. Der Beklagte setzte sich in seinen Eingaben vom 1. und 22. Oktober 2023 (act. 181 ff. und 190 ff.), worin er sinngemäss erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, nicht mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. Juni 2023 auseinander. Er machte nicht geltend, dass seit der Beurteilung seines ersten Gesuchs hinsichtlich seines Säule-3a-Guthabens Veränderungen eingetreten wären. Zwar scheint er in der Eingabe vom 1. Oktober 2023 der Auffassung zu sein, dass ihm dieses Guthaben nicht ausbezahlt wird, belegte dies aber nicht ansatzweise konkret. Entsprechend war die Vorinstanz nicht verpflichtet, auf diese neuen Gesuche einzugehen.