Das Bundesgericht hat indes in BGE 127 I 133 einen unbedingten verfassungsmässigen Anspruch auf Revision statuiert, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit bei Vorliegen sog. unechter Noven (siehe dazu auch die seither ergangene Rechtsprechung BGE 136 II 177 E. 2.1).