2. 2.1. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Gesuche des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 167 ff.). Die Abweisung wurde damit begründet, dass der Beklagte über ein Säule-3a-Guthaben in der Höhe von Fr. 143'997.82 verfüge, welches frei verfügbar sei bzw. innert kurzer Frist liquidiert werden könne. Der Beklagte könne dieses Vermögen somit zur Prozessfinanzierung heranziehen, weshalb er nicht mittellos sei (act. 172). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.