Sinngemäss könnte darin die Geltendmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils erblickt werden. Ausgeschlossen ist aber auch nicht, dass der Beklagte die Verfügung vom 12. Dezember 2023 allein deshalb, weil ihm für die Erstattung der Duplik keine weitere Fristerstreckung gewährt wurde, angefochten hat. Inwiefern ihm in diesem Zusammenhang ein Nachteil entstanden sein könnte, welcher im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Endentscheids nicht mehr behoben werden könnte, legt er aber nicht dar.