185), was nach Ansicht des Beschwerdeführers (wohl) eine Rechtsverweigerung darstellen soll. Der Beschwerdeführer sieht sich zudem ohne (unentgeltlichen) Rechtsbeistand offenbar ausserstande, seine Rechte zu wahren. Dass das Verfahren nun ohne Duplik, zu deren Abfassung er ohne (unentgeltlichen) Rechtsbeistand nicht in der Lage sein will, fortgeführt werden soll, stellt seiner Ansicht nach eine Verletzung "elementarer Verfahrensrechte" dar. Sinngemäss könnte darin die Geltendmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils erblickt werden.