Der Beklagte stellt in seiner Beschwerde keine konkreten Anträge. Vielmehr verweist er hierfür auf seine Eingaben vom 1. und 22. Oktober 2023 (act. 181 ff. und 190 ff.) an die Vorinstanz (Beschwerde S. 2). Mit diesen Eingaben verlangte er eine "Revision" der Verfügung vom 12. Juni 2023 (act. 167 ff.), mit welcher sein Antrag auf Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Über diese Eingaben wurde formell nicht entschieden (vgl. act. 185), was nach Ansicht des Beschwerdeführers (wohl) eine Rechtsverweigerung darstellen soll.