Die Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung kann demgegenüber jederzeit Beschwerde eingereicht werden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erfolgte die vom Beklagten erhobene Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO somit jedenfalls fristgerecht.