1. 1.1. Die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2023 (act. 211), mit welcher das Gerichtspräsidium Zurzach feststellte, dass im Ehescheidungsverfahren der Parteien innert Frist keine Duplik erstattet worden sei und das [Ehescheidungs-]Verfahren daher ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, welche bloss unter der Voraussetzung, dass durch die darin getroffene Anordnung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).