3. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau am 9. Januar 2024 Beschwerde mit dem Begehren, es sei im Sinne der Anträge gemäss seiner Eingabe vom 1. und 22. Oktober 2023 an die Vorinstanz zu entscheiden oder die angefochtene Verfügung zur korrekten Ausstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellte er den sinngemässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das prozessuale Begehren, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: