1.10. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 teilte die damalige Rechtsvertreterin des Beklagten mit, dass sie diesen ab sofort nicht mehr vertrete. 2. Das Gerichtspräsidium Zurzach verfügte am 12. Dezember 2023 u.a.: " 1. Nachdem der Beklagte innert mit Verfügung vom 28. September 2023 angesetzten Frist (letztmalige Erstreckung) keine Duplik erstattet hat, wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt. […]"