1.8. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 leitete das Gerichtspräsidium Zurzach die Eingabe des Beklagten vom 1. Oktober 2023 an dessen damalige Rechtsvertreterin weiter und wies daraufhin, dass auf diese Eingabe nicht eingegangen werde. 1.9. Der Beklagte verlangte mit persönlich verfasster Eingabe vom 22. Oktober 2023 (Postaufgabe: 23. Oktober 2023) u.a., dass seine "Verfahrensgrundrechte" wiederherzustellen seien. Zudem verlangte er, dass die Frist zur Einreichung der Duplik bis zur Wiederherstellung der eingeforderten Verfahrensrechte "ausgesetzt" werde.