1.3. Am 21. März 2023 ersuchte der Beklagte u.a. darum, ihm die Frist zur Einreichung der Duplik bis zum Entscheid über sein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Klägerin bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzunehmen. 1.4. Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde dem Beklagten die Frist zur Erstattung der Duplik einstweilen abgenommen. 1.5. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Juni 2023 wurden die Gesuche des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.