1.2. An der am 21. April 2022 vor dem Gerichtspräsidium Zurzach durchgeführten Einigungsverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Nachdem in der Folge die begründete Scheidungsklage, ein Gesuch des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), die Klageantwort und die Replik eingegangen waren, setzte das Gerichtspräsidium Zurzach dem Beklagten mit Verfügung vom 2. März 2023 eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Duplik.