3.2. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 60'087.00 beträgt die Grundentschädigung Fr. 9'477.85 (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 6'330.00. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.