2.6. Zusammengefasst ist die Berufung des Klägers abzuweisen. Mangels Anschlussberufung der Beklagten erübrigen sich damit Ausführungen zu deren weiteren Vorbringen. - 11 - 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger als unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten (Streitwert Fr. 60'087.00) von gerundet Fr. 4'975.00 (Art. 96 ZPO; § 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 4 GebührD) zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).