Der Kläger hat in der E-Mail vom 30. Juni 2021 um 22:22 Uhr darauf mit «Ja das ist für mich so in ordnung» geantwortet. Dass die Begleitung durch eine Psychologin mit entsprechenden Kosten verbunden sein würde, war offensichtlich, weshalb nach Treu und Glauben – entgegen den Vorbringen des Klägers (Berufung, Ziff. II.3.3) – nicht davon ausgegangen werden kann, der Kläger habe seine Zustimmung nur zur Begleitung, nicht aber zur allfälligen Kostenbeteiligung erteilt, zumal für ihn klar war, dass sich die Krankenkasse nicht beteiligen werde (siehe dazu oben).