Die Beklagte hat den Kläger mit E- Mail vom 30. Juni 2021 18:44 Uhr gefragt, ob er einverstanden sei, dass D._____ (bzw. damals noch «E._____») von Frau C._____ unterstützt werde. Dies, nachdem die Beklagte in besagter E-Mail vorgängig darauf hingewiesen hatte, sie hätten nach langer und schwieriger Suche endlich eine geeignete Psychologin gefunden, von welcher E._____ gerne begleitet werden würde (Klageantwortbeilage 49 und Duplikbeilage 23). Der Kläger hat in der E-Mail vom 30. Juni 2021 um 22:22 Uhr darauf mit «Ja das ist für mich so in ordnung» geantwortet.