Soweit der Kläger mit Berufung sodann vorbringt, es liege keine vorgängige Kostenübernahmezustimmung seinerseits vor, ist ihm nicht zu folgen. Die in der Klageantwort von der Beklagten mit Verweis auf die Trennungsvereinbarung vorgebrachte Behauptung, die Kosten für die Psychotherapie seien vorgängig abgesprochen worden, hat der Kläger mit Replik nicht bestritten (vgl. act. 168 f.), weshalb seine diesbezügliche Bestreitung anlässlich seiner Parteibefragung in der Hauptverhandlung zu spät erfolgt ist (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung).