2.5.3. In der Trennungsvereinbarung vom 10. März 2016 [Anhang zu Klagebeilage 3] Ziff. 2b wurde festgehalten: Ausserordentliche Kosten der Kinder (z.B. Zahnkorrekturen, Arztkosten, Brille, […]), welche von keinem anderen Kostenträger übernommen werden, werden vom gemeinsamen Vermögen [des Klägers und der Beklagten] bezahlt, sofern die betreffenden Ausgaben vorgängig miteinander abgesprochen wurden.