Anlässlich seiner Parteibefragung vor Vorinstanz äusserte sich der Kläger dahingehend, dass er betreffend die Kosten für die Fachpsychologin C._____ «wahrscheinlich auch nicht gefragt worden» sei; es sage ihm nichts, dass sie das abgemacht hätten (act. 238). Demgegenüber gab die Beklagte im Rahmen ihrer Parteibefragung an, «betreffend Frau C._____ [gebe] es auch einen Emailverkehr», sie (d.h. die Beklagte) hätte den Kläger ins Boot geholt. Er habe gewusst, dass D._____ dort regelmässig Psychotherapie habe und habe sein Einverständnis gegeben, was er ihr auch per E-Mail bestätigt habe (act. 245).