seiner Parteibefragung – sein Einverständnis gegeben habe (angefochtenes Urteil, E. 9.2). Der Kläger bringt dagegen mit Berufung zusammengefasst vor, es liege keine vorgängige Kostenübernahmezustimmung seinerseits, kein Nachweis der medizinisch notwendigen Indikation und keine nachgewiesene Zahlungsverweigerung der Krankenkasse vor, weshalb ihm diese Kosten nicht aufzuerlegen seien (Berufung, Ziff. II.3.3). 2.5.2. Die Beklagte hat die Kostenbeteiligung des Klägers von Fr. 2'245.00 für die Begleitung von D._____ [im Rahmen einer Geschlechtsänderung] durch -9-